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// von Carolyn MielkeDie Künstlerin Carolyn Mielke, 1983 im Osten Deutschlands geboren und in Cottbus ansässig, verfolgt eine beeindruckende künstlerische Karriere. Nach erfolgreichem Abschluss von kaufmännischen und gestalterischen Ausbildungen arbeitete sie jahrelang als Art Director für ein internationales Unternehmen, bevor sie sich 2011 erfolgreich als freischaffende Werbegrafikerin und Illustratorin selbstständig machte, wobei sie mittelständische Unternehmen, Verlage und öffentliche Einrichtungen zu ihren Kunden zählte.
Ihre Selbstständigkeit ermöglichte ihr die Entfaltung ihrer künstlerischen Fähigkeiten. Sie begann mit Mixed Media, Handzeichnungen und digitaler Bildbearbeitung, erweiterte ihr Repertoire 2014 um bunte Aquarelle für Textildrucke und entwickelte einen starken Drang zur Acrylmalerei auf großen Leinwänden. Ihr künstlerischer Prozess ist geprägt von stetiger Weiterentwicklung, einschließlich abstrakter Gegenwartskunst und expressiver Farbauftragstechniken. Sie spielt spielerisch mit Farben, Kontrasten und Strukturen, wodurch ihre Werke eine tiefe Emotionalität erhalten, die das Fundament ihrer Kunst bildet.
Im Jahr 2015 beteiligte sich Carolyn erstmals an einer Ausstellung der Living Room Gallery Cottbus (2015-2020) und nahm danach an verschiedenen regionalen Kunstprojekten teil. Seit 2019 organisiert und veranstaltet sie jährlich eigene Einzelausstellungen in Popup-Galerien an verschiedenen Orten. Die Grundlage ihrer Kunst bilden emotionale Porträts, die sich dem Betrachter auf vielfältige Weisen öffnen. Ihre inspirierenden Farbexperimente im zeitgenössischen Pop-Art-Stil, mit Neon- und Metallfarben, wecken unterschiedliche Emotionen. Sie bringt menschliche Haltungen und bekannte Persönlichkeiten auf beeindruckende, farbenfrohe, oft dramatische und expressiv strahlende Leinwände.
Seit 2020 ist ihre Kunst in Online-Galerien in Japan und den USA vertreten. Ihre Veröffentlichung im international renommierten Bildband der Illustratoren "Freistil 7" im Jahr 2021 markierte einen weiteren Meilenstein auf ihrem Weg von einer Newcomerin zu einer bekannten Malerin. 2022 erhielt sie die Gelegenheit, ihre Werke sechs Monate lang bei der Deutschen Bahn auszustellen, und wurde vom Verlag EU Business (GB) als "Most Innovative Acrylic Artist in Business" (Germany) 2022 ausgezeichnet.
Bisher hat Carolyn über 100 Acrylgemälde geschaffen, und es ist sicherlich spannend zu beobachten, wie sich diese aufstrebende Künstlerin in Zukunft weiterentwickeln wird.
Sobald der Zahlungseingang verbucht ist, wird das Kunstwerk aufwändig verpackt und mittels Spedition an Sie versandt. Die Regellieferzeit beträgt in der EU ca. 2-4 Werktage.
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Die nachfolgenden AGB´s gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird.
Fortlaufend genannter Auftragnehmer ist carographic by Carolyn Mielke, Neustädter Str. 5,
03046 Cottbus
1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
1.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
1.3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Kunde den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
2. Zusammenarbeit
2.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von
dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen
unverzüglich gegenseitig.
2.2. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die
Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich
leiten.
2.3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich
mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner
und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.4. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und
Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des
Vertrages einzugreifen.
2.5. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird der Auftragnehmer ein Protokoll
erstellen. Dem Kunden steht es frei, eine Kopie des Protokolls von Auftragnehmer anzufordern.
Bei gegenteiligen Ansichten hat der Kunde das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen
zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen,
Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden
dies erfordern. Der Kunde wird dem Auftragnehmer hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen
eingehend informieren und instruieren.
3.2. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
4. Termine
4.1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten des Auftragnehmers nur durch den
Ansprechpartner zugesagt und erteilt werden.
4.2. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren
Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne
Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als
verbindlich zu bezeichnen.
4.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im
Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht
zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
Auftragnehmer wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5. Leistungsänderungen
5.1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu
erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber
dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden
Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von
8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach
Absatz 2 bis 5 absehen.
5.2. Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere
hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer,
dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt
werden können, so teilt der Auftragnehmer dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass
der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen
um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit
dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch.
Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete
Änderungsverfahren endet dann.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Kunden die
Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen.
Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des
Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des
Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung
dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung
beifügen.
5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem
anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall,
dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung
nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls
der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die neuen Termine
mitteilen.
5.7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu
zählen bspw. die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags
und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien
eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen
Vergütung vom Auftragnehmer berechnet.
5.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern
oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
Interessen vom Auftragnehmer für den Kunden zumutbar ist.
6. Fremdleistungen
6.1. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt der
Auftragnehmer nur aufgrund einer mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung in dessen Namen
und auf dessen Rechnung vor.
6.2. Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen
Namen vergibt, wird der Auftragnehmer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten vom
Kunden freigestellt.
6.3. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich
von Auftragnehmer tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der
Auftragnehmer hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn der Auftragnehmer
aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Kunden ganz, teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
7. Geheimhaltung, Presseerklärung
7.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und
Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht
werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer
etc.
7.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses
Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zufahren.
7.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses
hinaus.
7.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie
Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an
sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen
Unterlagen geltend machen kann.
7.5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug
nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
8. Vergütung
8.1. Die Vergütung vom Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand und Copyright
Pauschale, welche monatlich in Rechnung gestellt werden. Die Copyright Pauschale liegt im
Ermessen vom Auftragnehmer und wird vorher mit dem Kunden festgelegt. Maßgeblich für die
Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze vom Auftragnehmer,
soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Auftragnehmer erstellte
Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
8.2. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Auftragnehmer
getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten
durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Die Vergütungen
errechnen sich aus Empfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Auftragnehmer. Im Zweifel
gelten die vom Auftragnehmer für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht
berufsüblich.
8.3. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen
Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen
auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
8.4. Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden
Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des
Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann
Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
8.5. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu
stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
8.6. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer
für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist.
9. Urheberschutz und Nutzungsrecht
9.1. Der vom Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag (Auftragswerk).
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung
von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und
des Urhebergesetzes.
9.2. Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen, wenn nicht
schriftlich anders vereinbart, das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese
Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69
d und e UrhG. An den Arbeiten vom Auftragnehmer werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
9.3. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) vom Auftragnehmer sind als persönliche und
geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als
vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
9.4. Die Entwürfe sowie Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung des
Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung- auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt
den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
9.5. Die Werke vom Auftragnehmer dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar
gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden,
erwirbt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung. Eine weitergehende Nutzung als in Absatz
2 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen
zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Wiederholungsnutzung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Produkt)
sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Einwilligung vom Auftragnehmer.
9.6. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten
Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Leistungen,
mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges
widerrufen.
9.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum
Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der
vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt. Weist der Kunde nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
9.8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung vom
Auftragnehmer.
9.9. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
9.10. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
10.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
10.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Kunden.
10.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer
erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von
Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer
dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
11. Korrektur. Produktionsüberwachung und Belegmuster
11.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
11.2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
11.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde dem Auftragnehmer 10 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke
der Eigenwerbung zu verwenden.
12. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
12.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem
Stundensatz des Auftragnehmers gesondert berechnet.
12.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, dem
Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
12.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer
im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
12.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc.
sind vom Kunden zu erstatten.
12.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
13. Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
13.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
13.3. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nur für
eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit der Auftragnehmer
auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in
Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistung und die Ergebnisse der beauftragten Leistung.
13.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Delegiert der
Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Auftragnehmer,
stellt er ihn von der Haftung frei.
13.5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
13.6. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
13.7. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht.
13.8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in
einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
13.9. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.10. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe
des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 250 €.
13.11. Die dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen und Daten werden unter der
Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwertung berechtigt ist. Der Kunde übernimmt
mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für den Inhalt und die Richtigkeit von
Bild und Text. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit, sowie die
Schutzfähigkeit seiner Arbeiten wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.
13.12. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit
nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen
durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
13.13. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom
Auftragnehmer.
14. Rücktritt
14.1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks
bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung
zu vertreten hat.
14.2. Der Auftragnehmer ist bei einem Auftrag zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn der
Kunde
14.2.1. mit einer Abschlagszahlung / Vorauszahlung mehr als 10 Tage in Zahlungsverzug gerät,
14.2.2. sich trotz Mahnung unter angemessener Fristsetzung weigert,
a) den vom Auftragnehmer erbrachten Stundenaufwand diesem schriftlich zu bestätigen,
b) schriftlich Vergütungsanpassungen vorzunehmen, soweit sich der Leistungsgegenstand
ändert,
14.2.3. trotz Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist.
14.3. Leistungen, die zum Rücktrittszeitpunkt vom Auftragnehmer nur teilweise erbracht bzw.
fertig gestellt sind, hat der Kunde voll zu vergüten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des
Auftragnehmers werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
15. Sonstiges
15.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen
Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung
des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
15.2. Der Auftragnehmer darf den Kunden auf Web-Seiten vom Auftragnehmer oder in anderen
Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen
zu Demonstrationszwecken und im Rahmen der Eigenwerbung öffentlich wiedergeben oder
auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse
geltend machen.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des
Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
16.2. Ist der Kunde Kaufmann, wird als Gerichtsstand Cottbus vereinbart. Dies gilt ebenso für
den Fall, dass ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Ferner auch
dann, wenn ein Kunde bei oder nach einem Geschäftsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland
verlegt oder ein Wohnsitz zum Zeitpunkt einer Klage nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, auch am allg. Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
16.3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe
kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. Es gelten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen.
16.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
16.5. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu
Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
Carolyn Mielke
carographic
Neustaedter Straße 5
03046 Cottbus
Germany
Telefon: +49(0)355/ 290 65 227
Telefax: +49(0)355/ 290 65 226
E-Mail: contact@carographic.de
Web: https://carographic.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE281089688
Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden sie oben im Impressum.
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